Sitzung: 26.06.2026 KT/002/2026
Beschluss: Mehrere Beschlüsse
Sachverhalt:
Die beigefügte Neufassung der Satzung zur Regelung der Entschädigung
der Kreisräte und der sonstigen ehrenamtlich tätigen Kreisbürger (Anlage 1)
orientiert sich an der bisher geltenden Satzung (Anlage 2). Sie setzt jedoch im
Zuge der Haushaltskonsolidierung gewisse vom BKPV angeregte Einsparpotenziale
um.
1. Mitglieder des Kreistages (§ 1)
Nach Art. 14a der Landkreisordnung (LKrO) haben ehrenamtlich tätige
Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Anspruch auf angemessene Entschädigung.
Sie erhalten Ersatzleistungen für die zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendige
Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen. Das Nähere ist in einer Satzung zu
regeln. Auf die Entschädigung kann nicht verzichtet werden.
Zurzeit erhalten die Mitglieder des Kreistages nach der Satzung des
Landkreises Bayreuth zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger
Kreisräte und sonstiger Kreisbürger u. a. folgende Entschädigung:
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a) |
Monatliche
Aufwandsentschädigung an Kreisräte |
72,00 € |
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b) |
Entschädigung je Sitzungstag
für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages oder seiner Ausschüsse;
zusätzlich 10,00 € bei Nutzung des KRe-Portals |
40,00 € |
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Um dem Konsolidierungsgedanken Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen,
die pauschale monatliche Aufwandsentschädigung auf 70 € festzusetzen und
gleichzeitig die Dynamisierung zu streichen.
Da nach der neuen GeSchO die Nutzung des KRe-Portals für den Download
der Sitzungsunterlagen verpflichtend ist, wird angeregt, die in der letzten
Wahlperiode eingeführte Pauschale in Höhe von 10 € ebenfalls zu streichen. Das
ursprüngliche Ansinnen, die Sitzungspauschale nur dann zu gewähren, wenn ein
Mitglied des Kreistags mind. die Hälfte der Sitzungszeit anwesend ist, hat der
Kreisausschuss in seiner Sitzung vom 22.06.2026 mehrheitlich verworfen.
Da der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Sozialversicherungsbeiträge
abzuführen, sollte § 1 Abs. 3 letzter Satz so angepasst werden, dass der
Verdienstausfall zwischen dem Landkreis und dem Arbeitgeber verrechnet wird.
2. Vorsitzende der Kreistagsfraktionen (§ 3)
Die Vorsitzenden der Kreistagsfraktionen erhalten zur Abgeltung ihres
besonderen Aufwands eine mtl. Entschädigung von 100 € und zusätzlich 3,50 €
monatlich je Fraktionsmitglied. Es wird vorgeschlagen, die Höhe der
Entschädigung beizubehalten, die Dynamisierung jedoch zu streichen.
3. Weitere Stellvertreter des
Landrats (§ 4)
In der konstituierenden Sitzung am 22.05.2026 wurde beschlossen, die
monatliche Aufwandsentschädigung für die weiteren Vertreter des Landrats auf
300 € festzusetzen (zuletzt 321 €) und die Dynamisierung zu streichen. Dieser
Beschluss wird in der Neufassung des § 4 umgesetzt. Das ursprüngliche Ansinnen,
den Stellvertretern des Landrats für Dienstreisen bei Benutzung des eigenen
Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung nach § 1 Abs. 7 Satz 1 auch für
Fahrten innerhalb des Landkreises zu gewähren, hat der Kreisausschuss in seiner
Sitzung vom 22.06.2026 mehrheitlich verworfen.
4. Kreisheimatpfleger, Kreisarchivpfleger
etc. (§ 5)
Entsprechend der o.g. Regelung wird angeregt, bei den
Kreisheimatpflegern und beim Kreisarchivpfleger die Dynamisierung zu streichen.
Gleichzeitig wird die Erstattung der Reisekosten vereinheitlicht.
Im Übrigen darf auf die Neufassung der Satzung zur Regelung der Entschädigung
der Kreisräte und der sonstigen ehrenamtlich tätigen Kreisbürger, die dieser
Sitzungsvorlage beigefügt ist, verwiesen werden.
Beschlussvorschlag für den
Kreistag:
1. Der Kreistag beschließt mit Wirkung vom 01.05.2026 den Neuerlass der Satzung zur Regelung der Entschädigung der Kreisräte und der sonstigen ehrenamtlich tätigen Kreisbürger in der beiliegenden Fassung, die insoweit einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 21.06.2024 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 17 vom 27.06.2024) außer Kraft.
2. Die Verwaltung ist berechtigt, redaktionelle Änderungen des Satzungstextes vorzunehmen.
