Sitzung: 12.05.2023 KT/032/2023
Beschluss: Mehrere Beschlüsse
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 09.12.2022 informierte der
Bayerische Landkreistag über die Fortschreibung der
Muster-Abfallwirtschaftssatzung, die in gemeinsamer Arbeitsgruppe mit
Vertretern der Städte und Landkreise, dem Bayerischen Städtetag sowie dem Bayerischen
Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz überarbeitet wurde und durch
den Ausschuss für Landesentwicklung und Umwelt des Bayerischen Landkreistages
in seiner Sitzung am 02.12.2022 einstimmig angenommen worden ist.
Das Muster wurde redaktionell und rechtsförmlich
überarbeitet. Insbesondere wurde Rechtsänderungen auf Bundes- und Landesebene
Rechnung getragen.
Die bestehende Abfallwirtschaftssatzung des
Landkreises Bayreuth vom 15.12.2017, zuletzt geändert mit Erster Änderungssatzung
vom 03.03.2021, wurde insbesondere im 1. Abschnitt (Allgemeine Vorschriften, §§
1 bis 8) sowie in § 13 Abs. 2 Ziffer 2, § 14 Abs. 12 (neu: § 14 Abs. 13), § 17
Abs. 3 und § 20 Abs. 2 an die Textpassagen des Satzungsmusters angepasst.
Darüber hinaus wurden folgende Änderungen
vorgenommen:
Ergänzend
zur Definition von Sperrmüll gemäß Mustersatzung wurde in § 1 Abs. 5 zur Präzisierung ein Bezug zu § 13 Abs. 2 Nummer 2 und 3
sowie § 14 Abs. 7 bis 9 hergestellt.
Da
mittlerweile jeder Anschlusspflichtige unabhängig von der Anzahl der Biotonnen
in seinem Wohnumfeld Anspruch auf eine Biotonne hat, entfällt der Vorbehalt
nach § 5 Abs. 4, wonach Eigentümer
von Grundstücken ausgenommen werden können, bei denen das Einsammeln und
Befördern mit einem für den Landkreis unverhältnismäßigen Aufwand verbunden
wäre (z. B. Ortsteile mit nur wenigen Biotonnen).
Bei
Ferien- oder Wochenendhäusern handelt es sich um Gebäude, die nach ihrer
besonderen Zweckbestimmung nicht zur Begründung eines selbständigen Haushaltes
führen, zu Wohnzwecken jedoch in kürzeren oder längeren wiederkehrenden
Zeitabständen genutzt werden. Sie sind daher (wie in der Mustersatzung
vorgesehen) nicht vom Anschlusszwang ausgenommen. Vergleichbar hierzu soll dies
auch für Ferienparks gelten (§ 6 Abs. 1).
Der
Hinweis in § 11 Abs. 2 Buchstabe a),
wonach Altpapier aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) dem Bringsystem
unterliegt, soweit dieses nicht über Haussammlungen (z. B. durch Vereine oder
karitative Organisationen) erfasst wird, entfällt, da die entsprechenden
Bündelsammlungen gemäß Beschluss des Verwaltungsrates des
Abfallwirtschaftsunternehmens Bayreuth-Land (AWB) vom 22.07.2020 mit Wirkung
zum 01.01.2021 eingestellt wurden.
In
§ 12 Abs. 3 wurde die fehlerhafte
Bezugsbasis zu § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c (statt h) korrigiert.
Die
rechtzeitige Bereitstellung der Müllnormtonnen am Abfuhrtag spätestens um 6.00
Uhr gilt nicht nur für Bioabfall- und Restmüllbehältnisse, sondern auch für
Papiertonnen, was in § 13 Abs. 1 entsprechend ergänzt wurde.
Bei
widerrechtlicher Befüllung von Bioabfall-, Papier- oder Restmülltonnen können
gemäß § 14 Abs. 6 (neu) Sonderleerungen
gegen kostendeckenden Ersatz der entstehenden Aufwendungen durchgeführt werden.
Die
in § 14 Abs. 6 und 7 (alt)
vorgenommenen Ergänzungen dienen der Präzisierung.
Im
Rahmen der Festlegung von Rahmenbedingungen für die Durchführung einer
europaweiten Ausschreibung der Sperrmüllsammlung wurde die Entscheidung
getroffen, keine separate Erfassung von Altholz mehr vorzunehmen, daher wurde
dieser Begriff in § 14 Abs. 8
gestrichen.
Die
Vorgaben für die Kapazität, Beschaffung, Benutzung und Bereitstellung von
Abfallbehältnissen im Holsystem gelten nicht nur für Bioabfall- und
Restmüllbehältnisse, sondern auch für Papiertonnen (§ 15 Abs. 1).
Aufgrund
des von einer Vielzahl von Bürgern gewünschten Angebots nach größerem
Biotonnenvolumen wurde in § 15 Abs. 2
eine Regelung aufgenommen, wonach benötigtes Bioabfallvolumen auf Antrag gegen
zusätzliche Gebühr gemäß § 4 der Abfallgebührensatzung in Anspruch genommen
werden kann.
Die
in § 15 Abs. 4 bislang bestehende
Ausnahme von der Verwertungspflicht für Fleisch-, Fisch- und Knochenabfälle bei
Eigenkompostierung ist nicht mehr rechtskonform, da dies gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1
KrWG nicht mit der geltenden Getrenntsammlungspflicht für Bioabfälle vereinbar
ist. Bei Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung
derartiger Abfälle kann jedoch weiterhin eine Freistellung von der
Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 (Gestellung der Biotonne) erfolgen.
Die
Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung tritt am 01. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2017 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth
Nr. 29 vom 18. Dezember 2017) sowie
die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen im Landkreis Bayreuth (Abfallwirtschaftssatzung) in
der Bekanntmachung vom 03. März 2021 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 9
vom 08. März 2021) außer Kraft.
Beschlussvorschlag:
Für den
Kreisausschuss:
Der
Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschluss zu fassen:
1. Der Kreistag beschließt mit Wirkung vom 01.07.2023 den
Neuerlass der Abfallwirtschaftssatzung in der beiliegenden Fassung, die
insoweit einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet. Gleichzeitig treten die
Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2017 (Amtsblatt des
Landkreises Bayreuth Nr. 29 vom 18. Dezember 2017) sowie die Erste Satzung zur Änderung der
Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im
Landkreis Bayreuth (Abfallwirtschaftssatzung) in der Bekanntmachung vom 03.
März 2021 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 9 vom 08. März 2021) für die
Zukunft außer Kraft.
- Der Landrat wird ermächtigt, redaktionelle
Änderungen des Satzungstextes vorzunehmen.
Für den
Kreistag:
1. Der Kreistag beschließt mit Wirkung vom 01.07.2023 den
Neuerlass der Abfallwirtschaftssatzung in der beiliegenden Fassung, die
insoweit einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet. Gleichzeitig treten die
Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2017 (Amtsblatt des
Landkreises Bayreuth Nr. 29 vom 18. Dezember 2017) sowie die Erste Satzung zur Änderung der
Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im
Landkreis Bayreuth (Abfallwirtschaftssatzung) in der Bekanntmachung vom 03.
März 2021 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 9 vom 08. März 2021) für die
Zukunft außer Kraft.
- Der Landrat wird ermächtigt, redaktionelle
Änderungen des Satzungstextes vorzunehmen.