Sitzung: 12.05.2023 KT/032/2023
Beschluss: Mehrere Beschlüsse
Sachverhalt:
Seit mehr als 20 Jahren ist die
Entwicklung der Abfallentsorgungsgebühren im Landkreis Bayreuth grundsätzlich
als äußerst stabil anzusehen. Am 1.1.2013 konnten die Gebühren nach einer
europaweiten Ausschreibung gesenkt werden. Zum 1.7.2019 erfolgte aufgrund einer
Preissteigerung im Rahmen einer Neuausschreibung eine moderate
Gebührenerhöhung. Insgesamt sind die Abfallentsorgungsgebühren jedoch immer
noch ungefähr auf dem Niveau des Jahres 2000. In dieser gesamten Zeit wurden
die in der Abfallentsorgungsgebühr enthaltenen Leistungen wie folgt ausgebaut:
-
Einführung
der Papiertonne - 2007
-
Identsystem
für Bio- und Restmüllgefäße – 2012
-
Einführung
der 60 Liter-Tonne - 2012
-
Einführung
des Windelsacks - 2013
-
Abschaffung
Sperrmüllbescheinigung - 2017
-
Abfall-App
mit Abfallwecker - 2018
-
Einführung
der Gelben Tonne - 2018, nicht gebührenrelevant
-
Erhöhung
Mehrwegwindel-Zuschuss - 2020
-
Austausch
überalterter Müllbehälter - 2020
-
Sperrmüll:
Abfuhr schneller und regelmäßiger, Auswahl des gewünschten Zeitraums,
Einführung Expressabfuhr - 2021
-
Erneuerung/Optimierung
Kompostieranlage Buchstein - 2022
-
Problemmüllsammlung:
mehr Termine, Annahme weiterer Stoffe (Elektrokleingeräte, Feuerlöscher,
Altfett, Lithium-Ionen-Akkus) - 2023
-
Ausbau
der Containerstandorte (Papier, Grüngut) - fortlaufend
-
Wiedereinführung
bisheriger bzw. Einführung neuer Sammlungen (Druckerpatronen,
PU-Montageschaumdosen, Altfett, Korken, CDs/DVDs) - fortlaufend
-
digitales
Amt: Verbesserung des Online-Formular-Angebots - fortlaufend
-
Ausweitung
Öffentlichkeitsarbeit: Abfallwegweiser, neue Infoblätter, neues
Farb-/Layoutkonzept -fortlaufend
-
Bewusstseinsschaffung,
dass Abfallrecycling auch Ressourcen und Klima schont (z.B. Wertstoffpass,
Aktion Torf, Umweltbildung, Refresh let`s go mehrweg) – fortlaufend.
Eine im
Jahr 2023 abgeschlossene (Nach-) Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren
(Kalkulationszeitraum 2019 bis 2023) ergab unter Berücksichtigung der
Entwicklungen der letzten Jahre eine aktuelle Unterdeckung in Höhe von
1,49 Mio. €. Hierbei sind die Werte des Jahres 2023 auf Basis der
Vorjahresergebnisse hochgerechnet. Abweichungen werden bei der Nachkalkulation
2026 berücksichtigt. Neben dem Ausgleich dieser Unterdeckung werden im Rahmen
einer Gebührenanpassung zum 01.07.2023 auch die bei der Neukalkulation prognostizierbaren
Kostenveränderungen für den Kalkulationszeitraum 01.07.2023 bis 31.12.2026
berücksichtigt.
Eine Anpassung der Gebühren im
neuen Kalkulationszeitraum ist insbesondere aus folgenden Gründen erforderlich:
·
die
veränderte Papiererlössituation:
Nach einer sehr guten Erlössituation in den Jahren 2021 und 2022 stabilisierte
sich der Papierpreis auf niedrigem Niveau.
·
die
Mengensteigerungen aufgrund der Corona-Pandemie:
Während der Corona-Pandemie stiegen die bei den Abfallentsorgungsanlagen angelieferten
Mengen zum Teil erheblich an. Die Mengen sind zwischenzeitlich leicht gesunken,
bewegen sich aber immer noch über dem langjährigen Mittel.
·
Mehrkosten
durch die Bioabfallverwertung: Die technische Erneuerung des Kompostwerks
Buchstein ist weitgehend abgeschlossen. Es werden nun die anfallenden
Annuitäten fällig.
·
Preissteigerungen
des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf:
Vor allem durch die Ukraine-Krise besteht eine schwierige Versorgungslage mit
Betriebsstoffen, die zu exorbitant gestiegenen Einkaufspreisen führen.
Ab Mitte 2023 beginnt die erste Bauphase „Triphönix“ mit Mehrkosten bei der
Ertüchtigung der bestehenden Ofenlinien und eine hierdurch erforderliche
Umleitung von Abfällen.
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz bringt weitere finanzielle Belastungen mit
sich.
·
Die
Auswertung und Beurteilung der Ausschreibungsverfahren abfallwirtschaftlicher
Dienstleistungen (Sperrmüll, Restmüll, Biomüll) im Jahr 2019 war zum Zeitpunkt
der Gebührenkalkulation noch nicht abgeschlossen. Die sich hieraus ergebenden
Kostensteigerungen konnten nicht vollständig berücksichtigt werden.
·
Eine
Gebührenanpassung war im Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2023 nicht
zulässig, da sich die Kostensteigerungen auf weniger als 12% (vgl.
Stellungnahme BKPV vom 08.11.2021, vgl. Berichte in den Kreisgremien) beliefen.
Außerdem werden die Gebühren auf den Kalkulationszeitraum von 3,5 Jahren
bezogen, damit dieser ab dem 1.1.2027 wieder mit dem Kalenderjahr identisch
ist.
Dazu kommen die allgemeinen
weltweiten Kostensteigerungen, die ebenso einen nicht geringen Einfluss auf die
Situation im Landkreis Bayreuth haben. Im Detail sind dies u.a. Ukrainekrieg,
Energiekrise, Inflation sowie Anstieg der Diesel- und Strompreise sowie Anstieg
der Löhne und Gehälter und damit die entsprechenden Preisanpassungsbegehren des
Entsorgers. Auch andere Gebietskörperschaften müssen ihre Gebühren allein schon
aus diesen Gründen erhöhen.
Kalkulationsgrundlagen:
Im Betrachtungszeitraum 2019-2023
ist die Menge der verwerteten sowie der nicht verwerteten Abfälle aus den
Haushalten bei leicht steigender Bevölkerungszahl um 5,6 % gestiegen.
Die Zahl der angemeldeten Rest- und
Biomüllgefäße ist in diesem Zeitraum um ca. 5% von 54.250 auf 57.012 gestiegen.
Großen Anteil hieran hat die Zunahme der Biomüllgefäße von ca. 18.500 auf etwa
20.400 (+10 %).
Die Zahl der Gefäße mit Abschlag
für Eigenkompostierer sank im Betrachtungszeitraum von 36,5 % auf
32,6 % (- 3,9 %). Das bereitgestellte Volumen der Gefäße mit
Abschlag für Eigenkompostierer sank im Betrachtungszeitraum von
1.029.700 Liter auf 936.747 Liter, der Anteil des Behältervolumens
mit Abschlag für Eigenkompostierer am Gesamtvolumen der Restmüllbehälter sank
somit von 32,9 % auf 28,6 % (-4,3 %).
Die an den Zweckverband
Müllverwertung Schwandorf gezahlte Verbandsumlage stieg im abgelaufenen
Kalkulationszeitraum um ca. 7%. Weitere Erhöhungen der Verbandsumlage sind
durch den geplanten Umbau sowie neue gesetzliche Abgaben zu erwarten.
Die Kalkulation der
Abfallentsorgungsgebühren geht künftig von einem nicht durch andere Einnahmen
gedeckten Bedarf in Höhe von 11,76 Mio. EUR aus. Im
Vorkalkulationszeitraum 2019 – 2023 lag der nicht gedeckte Bedarf bei
7,88 Mio. EUR.
Bei der Kalkulation der Gebühren
wurde von ca. 104.000 angeschlossenen Einwohnern und einem
Mindestbehältervolumen von 20 l vierzehntägig ausgegangen. Angesetzt wurde das
tatsächlich vorhandene Gefäßvolumen hochgerechnet auf Basis der
Steigerungsraten der letzten Jahre. Dabei wurde die Bevölkerungsentwicklung
berücksichtigt.
Das Gefäßvolumen der
Anschlussnehmer mit Eigenkompostierung wurde mit 28,6 % berechnet.
Für den Kalkulationszeitraum 2023
bis 2026 wurde mit Kostensteigerungen im Vergleich zum Vorkalkulationszeitraum
vor allem in den Bereichen
·
Sammlung Rest- und
Sperrmüll um ca. 1.531.000 EUR
·
Betreiberentgelt BKE um
ca. 1.286.000 EUR,
·
Sammlungen AWB (Sammlung
Biomüll, Grüngut, PPK) um ca. 1.039.000 EUR
·
Ausgleich Unterdeckung
aus Vorkalkulationszeitraum um ca. 427.000 EUR
·
Kostenerstattungen an
Zweckverbände (höhere Betriebskostenumlage ZMS) um ca. 350.000 EUR
kalkuliert. Näheres kann Anlage 1
entnommen werden.
Gebührenhöhe
Die Neukalkulation der
Abfallentsorgungsgebühren (vgl. Anlage 2) ergibt folgende Veränderungen zum
01.07.2023:
Gebührenhöhe
Restmüllgefäße (mit Biotonnennutzung)
Gefäßgröße |
Ab
01.07.2023 |
Bisher |
Veränderung |
60 l RMG |
221,40 € |
156,00 € |
41,9 % |
80 l RMG |
295,20 € |
208,00 € |
41,9 % |
120 l RMG |
442,80 € |
312,00 € |
41,9 % |
240 l RMG |
885,60 € |
624,00 € |
41,9 % |
1100 l RMG |
4.059,00 € |
2.860,00 € |
41,9 % |
Gebührenhöhe
Restmüllgefäße (mit Eigenkompostierer-Abschlag)
Gefäßgröße |
Ab
01.07.2023 |
Bisher |
Veränderung |
60 l RMG |
199,32 € |
140,40 € |
41,9 % |
80 l RMG |
265,68 € |
187,20 € |
41,9 % |
120 l RMG |
398,52 € |
280,80 € |
41,9 % |
240 l RMG |
797,04 € |
561,60 € |
41,9 % |
1100 l RMG |
3.653,16 € |
2.574,00 € |
41,9 % |
Gegenüber
der bisherigen Gebührenhöhe ergibt sich eine Erhöhung der
Abfallentsorgungsgebühren um 41,9 %.
Ein
Vergleich der Gebührenhöhe seit der Anpassung zum 01.07.2000 ergibt folgendes
Bild:
Gebührenhöhe
(mit Biotonnennutzung) |
||||
Gefäßgröße |
Ab
01.07.2000 |
Ab
01.01.2013 |
Ab
01.07.2019 |
Ab
01.07.2023 |
60 l
RMG |
154,08 € |
122,40
€ |
156,00 € |
221,40 € |
80 l
RMG |
205,44 € |
163,20
€ |
208,00 € |
295,20 € |
120 l
RMG |
308,16 € |
244,80
€ |
312,00 € |
442,80 € |
240 l
RMG |
616,32 € |
489,60
€ |
624,00 € |
885,60 € |
1100 l
RMG |
2.824,68 € |
2.244,00
€ |
2.860,00 € |
4.059,00 € |
|
|
|
|
|
Gebührenhöhe
(mit Eigenkompostierer-Abschlag) |
||||
Gefäßgröße |
Ab
01.07.2000 |
Ab
01.01.2013 |
Ab
01.07.2019 |
Ab
01.07.2023 |
60 l
RMG |
138,67 € |
110,16
€ |
140,40 € |
199,32 € |
80 l
RMG |
184,92 € |
146,88
€ |
187,20 € |
265,68 € |
120 l
RMG |
277,44 € |
220,32
€ |
280,80 € |
398,52 € |
240 l
RMG |
554,76 € |
440,62
€ |
561,60 € |
797,04 € |
1100 l
RMG |
2.542,20 € |
2.019,60
€ |
2.574,00 € |
3.653,16 € |
Für
die ab 01.07.2023 geschaffene Möglichkeit, weiteres Biomüllvolumen
bereitzustellen, errechnen sich folgende Gebühren:
Gefäßgröße |
Ab
01.07.2023 |
Bisher |
Veränderung |
120 l Biomüllvolumen |
139,20 € |
|
|
240 l Biomüllvolumen |
278,40 € |
|
|
Das
zusätzliche Biomüllvolumen wird mit der geringst möglichen Anzahl an Gefäßen
bereitgestellt.
Die
Gebühr für die Entsorgung von selbstangeliefertem Grüngut beträgt:
ohne Verwiegung je Kubikmeter 8,89 €
(bisher 6,45 €)
mit Verwiegung über 200 kg 65,40 €/Mg
(bisher 43,00 €/Mg).
Von Privatpersonen angelieferte
Kleinmengen bis 1 m³ bzw. 200 kg pro Monat und Abfallerzeuger bleiben weiterhin
gebührenfrei.
Die Gebühr für die Sperrmüll-Expressabfuhr
steigt von 125 € auf 140 € je Inanspruchnahme.
Die Gebühr für den Kauf von
Restmüllsäcken bleibt bei 3,00 €/Sack. Die Gebühr für den Kauf von
Biomüllsäcken wird von 3,00 € auf 8,74 € erhöht. Der Anteil der
Gemeinden für den Verkauf der Rest- und Biomüllsäcke wird auf 0,36 €
erhöht.
Der vorliegenden Kalkulation wurde
durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband nach Prüfung Zustimmung
erteilt.
Änderungen
der Gebührensatzung
In § 4 der in der Anlage 3
beigefügten Neufassung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung
des Landkreises Bayreuth wurden die neuen Gebührensätze festgelegt.
Auf Grund eines rechtskräftigen
Urteils des VG München zu der Abfallgebührensatzung eines anderen bayerischen
Landkreises muss die Regelung in § 5 Abs. 1 der Gebührensatzung
für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Bayreuth (GS-AWS) zur
Entstehung der Gebührenschuld angepasst werden, damit der Landkreis Bayreuth
weiterhin Abfallgebühren auf einer wirksamen Grundlage erheben kann.
Die vom VG München beanstandeten
Passagen entstammen der Mustersatzung des Bayerischen Landkreistages und sind
auch in der GS-AWS des Landkreises Bayreuth enthalten.
Die bisherige Formulierung des
§ 5 Abs. 1 GS-AWS lautet:
„Bei der Abfallentsorgung im Bring-
oder im Holsystem entsteht die Gebührenschuld erstmals mit Inkrafttreten dieser
Gebührensatzung, für später hinzukommende Schuldner erstmals mit Verwirklichung
des Gebührentatbestandes, wobei angefangene Monate als volle Monate zählen, im
Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalenderjahres. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn sich die Umstände gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ändern.“
§ 5 Abs. 1 GS-AWS
erhält folgende Fassung:
„Bei der öffentlichen
Abfallentsorgung im Bring- oder im Holsystem entsteht die Gebührenschuld
erstmals mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Anschluss des Grundstückes
an die öffentliche Abfallentsorgung nach Maßgabe der
Abfallwirtschaftssatzung erfolgt; im Übrigen fortlaufend zum 1. Januar eines
Kalenderjahres.
Erhöht oder mindert sich die Gebühr
infolge einer Änderung des Behältervolumens (Füllraums), so entsteht die
geänderte Gebühr mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem das für die Änderung
der Gebühr maßgebliche Ereignis eintritt; im Übrigen fortlaufend zum 1. Januar
eines Kalenderjahres.
Ist der Gebührenschuldner nicht für
das gesamte Kalenderjahr gebührenpflichtig (z.B. wegen eines
Eigentümerwechsels oder einer Abmeldung der Restmüllbehältnisse während des
Kalenderjahres), so schuldet er die Jahresgebühr anteilig (d. h. für jeden
Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr) bis zum Ablauf des Monats, in dem der
Eigentümerwechsel stattfand oder die Restmüllbehältnisse abgemeldet wurden bzw.
seine Gebührenschuld anderweitig geendet hat. Die Gebührenpflicht des
neuen Verpflichteten entsteht mit Beginn des darauf folgenden
Kalendermonats; die zivilrechtliche Lastentragung bleibt dadurch unberührt.“
Beschlussvorschlag:
Für
den Kreisausschuss:
Der
Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschluss zu fassen:
1. Der Kreistag beschließt mit Wirkung vom 01.07.2023 den
Neuerlass der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der
beiliegenden Fassung, die insoweit einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet.
Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai
2019 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 9 vom 27. Mai 2019), geändert
durch die Satzung vom 03. März 2021 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 9
vom 8. März 2021), für die Zukunft außer Kraft.
- Der Landrat wird ermächtigt,
redaktionelle Änderungen des Satzungstextes vorzunehmen.
Für
den Kreistag:
1. Der Kreistag beschließt mit Wirkung vom 01.07.2023 den
Neuerlass der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der
beiliegenden Fassung, die insoweit einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet.
Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai
2019 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 9 vom 27. Mai 2019), geändert
durch die Satzung vom 03. März 2021 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 9
vom 8. März 2021), für die Zukunft außer Kraft.
2.
Der Landrat wird ermächtigt, redaktionelle
Änderungen des Satzungstextes vorzunehmen.