Beschluss: Mehrere Beschlüsse

Sachverhalt:

 

Mit Einführung des „Deutschlandtickets“ haben Bund und Länder finanzielle Ausgleichsmechanismen geschaffen, um etwaige Mehrkosten, die den Verkehrsunternehmen im Einführungsjahr 2023 entstehen, zu kompensieren.

Auf Ebene der örtlichen Aufgabenträger bedarf es aufgrund der bestehenden rechtlichen Vorgaben eines weiteren Umsetzungsaktes. Insofern kommt nach der einschlägigen EU-Verordnung insbesondere der Erlass einer allgemeinen Vorschrift in Betracht. Um die Aufgabenträger an dieser Stelle zu unterstützen, hat das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ein detailliertes Muster für eine solche allgemeine Vorschrift nebst erläuternden Hinweisen zur Verfügung gestellt. Dabei wurde insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgabe zur Anwendung des Deutschlandtickets die Ausgleichsregelung des jeweilig zuständigen Aufgabenträgers selbst dann zum 01.05.2023 erfolgen kann, wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden sollte. Die Umsetzung der Ausgleichsregelung etwa im Rahmen allgemeiner Vorschriften müsse aufgrund der Befristung in § 9 Absatz 1 Regionalisierungsgesetz (RegG) allerdings zeitnah, spätestens zum 30.09.2023 erfolgen. Wesentlicher Hintergrund der allgemeinen Vorschrift ist die beihilfekonforme Weitergabe von staatlichen Ausgleichsmitteln (Grundlage: Mindereinnahmenprognose des VGN im Zuge Einführung 49€-Ticket) an die privaten Verkehrsunternehmen durch den Aufgabenträger Landkreis Bayreuth.

Der Satzungsentwurf wurde auf Grundlage eines vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zur Verfügung gestellten Musters für eine allgemeine Vorschrift erarbeitet.

Zwischenzeitlich (vor der abschließenden Behandlung im Kreistag) ist der ursprüngliche Satzungsentwurf nochmals vom Staatsministerium überarbeitet worden. Grund hierfür ist der Beschluss der Bayerischen Staatsregierung zur Einführung eines Ermäßigungstickets für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende, das ab 01.09.2023 zusätzlich zum „Deutschlandticket“ gelten soll. Bei diesem Ermäßigungsticket handelt es sich um ein für die benannten Bezugsberechtigten vergünstigtes „Deutschlandticket“. Um auch die damit einhergehenden zusätzlichen Ausgleichsleistungen rechtssicher an die Verkehrsunternehmen weiterreichen zu können, sind (im Nachgang zum Kreisausschuss) verschiedene Ergänzungen der zu erlassenen allgemeinen Vorschrift erforderlich gewesen. Die erfolgten Anpassungen orientieren sich dabei inhaltlich an den Musterentwürfen und Hinweisen, die den Aufgabenträgern Anfang Juli 2023 durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zusätzlich zur Verfügung gestellt worden sind.

Formal ist daher zunächst der Empfehlungsbeschluss des Kreisausschusses vom 12.06.2023 abzulehnen, da er noch auf dem ursprünglichen Entwurf der allgemeinen Vorschrift (d. h. ohne Berücksichtigung des Ermäßigungstickets) basiert.

 


Beschlussvorschlag für den Kreistag:

 

1.       Der Empfehlungsbeschluss des Kreisausschusses vom 12.06.2023 zum TOP 3 (RE-Mobilität; Deutschlandticket) wird abgelehnt.

2.       Die vorgelegte Satzung als allgemeine Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Bayreuth über die Festsetzung des Deutschlandtickets einschließlich Ermäßigungsticket als Höchsttarif, die - neben den in Bezug genommenen Anlagen - zugleich einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, wird beschlossen. Der Landrat wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.

3.       Auf einen Ausgleich des entstehenden Mehraufwandes für die Umsetzung ist hinzuwirken.